Unfall mit geleastem oder finanziertem Fahrzeug
Unfall mit Leasingfahrzeug oder finanziertem Fahrzeug
Unfall mit Leasingfahrzeug oder finanziertem Fahrzeug
Sie hatten ein Unfall. Hierbei ist das von Ihnen genutzte Fahrzeug beschädigt worden. Für sie stellt sich nunmehr die Frage, welche Schäden Sie in welcher Höhe geltend machen können und wem die Schadensersatzbeträge zustehen.
Die Abrechnungsarten
Beispielsfall: Herr Meier ist Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist weder geleast noch finanziert. Zum Zeitpunkt Unfalls hatte das Fahrzeug einen sogenannten Wiederbeschaffungswert i.H.v. 10.000 €. Der Unfallgegner ist allein am Unfall schuld. Es wird ein Gutachten eingeholt. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass die Reparaturkosten von 4.000 € zzgl. 800 € Mehrwertsteuer zur Behebung der Unfallschäden erforderlich sind.
Abrechnung nach Gutachten
Grundsätzlich kann der Geschädigte frei entscheiden, wie er mit dem Schaden umgehen möchte. Im obigen Beispielsfall kann sich Herr Meier dafür entscheiden, ob er von dem Unfallgegner die 4.000 € Reparaturkosten ausgezahlt erhalten möchte oder ob er das Fahrzeug reparieren lassen möchte. Grundsätzlich ist der Geschädigte zunächst Herr des Regulierungsverfahrens und kann sich hier frei entscheiden. So kann er auch die 4.000 € geltend machen und dann z.B. den Schaden nur teilweise oder in eigener Regie reparieren lassen. Die Mehrwertsteuer ist allerdings nur dann zu erstatten, wenn sie z.B. im Rahmen einer tatsächlichen Reparatur auf eine Reparaturrechnung auch ausgewiesen ist. Ansonsten wird nur der Nettobetrag gezahlt.
Abrechnung nach Reparatur
Entscheidet sich der Geschädigte für eine Reparatur, so kann er die dafür erforderlichen Kosten beim Gegner anfordern. Achtung: Dies gilt nur, wenn es auch tatsächlich wirtschaftlich vernünftig ist. Übersteigen die Reparaturkosten den sogenannten Wiederbeschaffungswert, so sind die Kosten in der Regel vom Geschädigten bis zu einer Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes nur dann zu erstatten, wenn das Fahrzeug vollständig sach- und fachgerecht nach dem Gutachten repariert wird. Liegt ein Gutachten vor muss vor einer Entscheidung in jedem Fall geprüft werden, ob eine Reparatur möglich ist oder ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist.
Abrechnung nach Verkauf
Der Geschädigte kann auf jeden Fall auch sein Fahrzeug im beschädigten Zustand verkaufen. Im Gutachten werden regelmäßig Restwerte angegeben. Diese sind einem Verkauf dann zugrunde zu legen. Teilweise werden von den gegnerischen Versicherungen andere Restwerte ermittelt und dem Geschädigten mitgeteilt. Hier macht es offen sind, die dann oft höheren Restwertangebote in Anspruch zu nehmen. Wird ein anderes Restwertangebot unterbreitet, sollte vor einem Verkauf auf jeden Fall Rücksprache mit dem Rechtsanwalt genommen werden.
Sonderfall: geleastes oder finanziertes Fahrzeug:
Viele Fahrzeuge sind mittlerweile finanziert oder geleast. Hier gilt es Besonderheiten zu beachten. Die Fahrzeuge befinden sich zum Unfallzeitpunkt in aller Regel im Eigentum des Leasinggebers oder der finanzierenden Bank im Rahmen einer Sicherungsübereignung. Die Ansprüche können oder müssen sogar dann von dem Leasingnehmer oder dem Darlehensnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden. Hierfür sollte er sich auf jeden Fall ein Rechtsanwalt nehmen. In jedem Fall muss sich der Geschädigte allerdings mit der Leasinggeberin oder der finanzierenden Bank in Verbindung setzen. Diese entscheidet letztendlich als Eigentümerin, wie mit dem Schaden umzugehen ist. Die Leasinggeberin oder die finanzierende Bank möchte regelmäßig eine fachgerechte Reparatur um den Wert des Fahrzeuges wiederherzustellen. Ist dies nicht gewünscht, möchte die Leasinggeberin oder die finanzierende Bank die fiktiven Reparaturkosten selbst erhalten. Diese Beträge werden dann dem Darlehensnehmer bzw. den Leasingnehmer gutgeschrieben. Er kann die Auszahlung an sich allerdings allenfalls in Absprache mit der finanzierenden Bank oder der Leasinggeberin erreichen.
Bitte informieren Sie uns daher möglichst unverzüglich, ob sich das Fahrzeug in Ihrem Eigentum befindet oder ob es geleast oder finanziert ist. Bitte nehmen Sie auch unverzüglich Kontakt zu ihrem Leasinggeber bzw. zu dem Darlehensgeber auf, um abzuklären, wie mit Unfallschaden weiter umgegangen werden soll.
Wir weisen darauf hin, dass an uns gezahlte Beträge, bei finanzierenden oder geleasten Fahrzeugen nur nach einer entsprechenden Freigabeerklärung der Leasinggeberin bzw. der finanzierenden Bank nach deren Vorgabe ausgezahlt werden können.