Schmerzensgeld
Das können wir für Sie tun:
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Realisierung eines angemessenen Schmerzensgeldes
Sie müssen keine Formulare ausfüllen
Abwicklung des gesamten Fahrzeugschadens
Korrespondenz mit allen Beteiligten z.B. der Werkstatt, Versicherung, Autovermieter etc.
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Jeder Geschädigte, der durch einen Unfall oder eine Straftat verletzt wurde, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Bemessung des Schmerzensgeldes hängt dabei insbesondere von der Art und Dauer der Schmerzen und Beeinträchtigungen ab. Die Höhe kann anhand von sog. Schmerzensgeldtabellen festgelegt werden. Lesen Sie mehr zum Thema Schmerzensgeld und Schmerzensgeldtabellen auch unter www.schmerzensgeldtabelle24.de
Hat der Geschädigte "nur" eine Stauchung der HWS erlitten, die nach einer Woche wieder vollständig abgeheilt ist, stehen ihm ggf. nur 500 € als Schmerzensgeld zu. Hat der Geschädigte dagegen schwerste Verletzungen und z.B. eine dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, so können ihm mehrere hunderttausend Euro allein als Schmerzensgeld zustehen.
Das OLG Oldenburg hat die Grundsätze bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wie folgt dargelegt:
"Das Schmerzensgeld weist eine Doppelfunktion auf. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Dabei steht der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke im Vordergrund.
Bei der Bemessung [...] des Schmerzensgeldes sind die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in Betracht zu ziehen (Oberlandesgericht Köln, VersR 2003, S. 602, 603 m.w.N.), wobei der Grad des Verschuldens des Schädigers in Arzthaftungsfällen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt (Oberlandesgericht Bremen, VersR 2003, S. 779 m.w.N.). Zudem kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen unabhängig vom Haftungsgrund annähernd gleiche Schmerzensgelder zu gewähren sind, besondere Bedeutung zu."
Bei der Frage der Angemessenheit eines Schmerzensgeldes müssen verschiedene Positionen Berücksichtigung finden:
- Art und Schwere der Verletzung
- Dauer der Heilbehandlung
- verbleibende Dauerschäden
- erlittene Schmerzen
- besonders gravierendes Verschulden des Schädigers
- Mitverschulden des Geschädigten
- Beeinträchtigung der Lebensqualität
- Alter des Geschädigten
- psychische Beeinträchtigungen
Sprechen Sie uns gerne an, wir setzen Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld effektiv und zügig durch.