Medizinisch- psychologische- Untersuchung
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr bei weniger als 1,6 Promille
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Urteil folgendes klargestellt:
"Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Im Verfahren BVerwG 3 C 24.15 hatte das Strafgericht die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,28 Promille) nach 316 StGB verurteilt und ihr nach 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Als sie die Neuerteilung beantragte, erhielt sie von der Fahrerlaubnisbehörde gestützt auf 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Im Verfahren BVerwG 3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem Kläger die Fahrerlaubnis bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 Promille entzogen. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt. Nach 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist wie die Bezugnahme in 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt - kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr ( 316 StGB) "in der Regel", also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ( 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB)." (Quelle: http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=23)
Verhindern Sie eine MPU!
Die meisten Betroffenen sind zwingend auf ihren Führerschein angewiesen. Sie können sich weder ein Fahrverbot noch einen Entzug der Fahrerlaubnis leisten. Zudem kann nach dem Entzug der Fahrerlaubnis die Anordnung einer MPU drohen. Die Durchfallquote bei einer MPU ist tatsächlich mit ca. 50% sehr hoch. Um so mehr muss man von Beginn eines jeden Straf- bzw. Bußgeldverfahrens an die Weichen stellen, um eine MPU zu verhindern oder den Mandanten schnellstmöglich darauf vorbereiten, die MPU zu bestehen.
Wer im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens unvorsichtige Angaben macht, gibt der Fahrerlaubnisbehörde ggf. überhaupt erst die Möglichkeit den Führerschein zu entziehen. Gerade in Strafverfahrern, die im Zusammenhang mit Alkohol bzw. Drogen stehen, droht auch eine Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde. Selbst wenn nur der Besitz oder der Handel mit Drogen angeklagt wurde, droht ggf. der Entzug der Fahrerlaubnis und eine MPU.
Daher sollte eine erste Beratung mit uns unverzüglich erfolgen, sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder droht.
Rechtsanwalt Dr. André Pott ist Fachanwalt für Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Dr. Pott betreute zudem das Verkehrsrechtforum.de. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht hat sich Dr. Pott auf das Verkehrszivilrecht, das Verkehrsstrafrecht, das Fahrerlaubnisrecht und Führerscheinrecht, und auf die Verkehrsunfallregulierung spezialisiert. Bundesweit vertritt Rechtsanwalt Dr. Pott Mandanten bei Fragen des Führerscheinentzuges z.B. wegen Alkohol oder Drogen im Verkehr, Fahrverboten bei Bußgeldbescheiden wegen Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtverstößen, fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung und Unfallregulierung. Neben seiner Tätigkeit in Detmold, Bielefeld, Paderborn, Lage, Lemgo, Herford, Bad Salzuflen, Horn-Bad Meinberg, Blomberg, Steinheim, wird Dr. Pott bundesweit beauftragt.