Trunkenheitsfahrt
Das können wir für Sie tun:
Vertretung im gesamten Strafverfahren einschließlich eines etwaigen Gerichtstermins
schnelle Reaktion bei Führerscheinentzug
Verhinderung eines Führerscheinentzuges
Verhinderung eines Fahrverbotes
Verhinderung einer Verurteilung
Einstellung des Verfahrens oder Freispruch in Prozess
möglichst geringe Dauer des Führerscheinentzuges
Hilfe bei Wiedererteilung
Schadensbegrenzung
Fahrt unter Alkoholeinfluss
Einfache Trunkenheitsfahrt ohne Unfall
Wurde der Betroffene erstmalig mit Alkohol im Straßenverkehr erwischt und ist es zu keinem Unfall gekommen, so muss er mit einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt gemäß 316 StGB rechnen. Er muss dann regelmäßig mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 bis 60 Tagessätzen und einer Führerscheinsperre von insgesamt 12 bis 15 Monaten rechnen. Ist der Führerschein vorläufig sichergestellt oder beschlagnahmt worden, wird diese Zeit in die gesamte Sperrfrist mit eingerechnet.
Trunkenheitsfahrt mit Unfall
Ist es während der Trunkenheitsfahrt zu einem Unfall gekommen, wird die Anklage gegebenenfalls auf Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß 315c StGB lauten. Bei einer Verurteilung gemäß 315c StGB muss der Angeklagte mit einer Geldstrafe in Höhe von circa 60 bis 90 Tagessätzen und einer Führerscheinsperre von insgesamt 15 bis 18 Monaten rechnen, wenn er erstmalig auffällig geworden ist.
Zudem droht in einigen Fällen, dass die Führerscheinbehörde vor der Wiedererteilung des Führerscheines nach Ablauf der Sperrfrist eine MPU verlangt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Betroffene mit mehr als 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt erwischt worden ist. Mit einer MPU muss auch derjenige rechnen, der bereits des Öfteren im Straßenverkehr auffällig geworden ist.
Sobald in Betracht gezogen werden muss, dass vor einer Wiedererteilung des Führerscheins gegebenenfalls eine MPU absolviert werden muss, sollte sich der Betroffene rechtzeitig damit auseinandersetzen, welche Schritte er jetzt unternehmen muss, um schnellstmöglich seinen Führerschein wiederzuerlangen.
Bei einer Trunkenheitsfahrt sollten sich die Betroffenen möglichst frühzeitig darüber informieren, welche Möglichkeiten es gibt, die Sperrfrist zu reduzieren, eine Verurteilung gemäß 315c StGB zu vermeiden, bestimmte Kraftfahrzeuge von der Sperrfrist ausnehmen zu lassen und welche Schritte dafür notwendig sind. Gerade bei einer Trunkenheitsfahrt kann der Betroffene die Auswirkungen einer Verurteilung erheblich reduzieren, wenn er sich rechtzeitig und umfassend informiert und die richtigen Schritte einleitet. Der Betroffene sollte daher in jedem Fall seine Chancen kennen und sie nutzen.
316 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 315a oder 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Die zu erwartenden Straffolgen
Diese Strafen und Folgen für Ihren Führerschein drohen nach einer Trunkenheitsfahrt!
Schon bei einfachen Trunkenheitsfahrten von wenigen Promille droht der Entzug Ihres Führerscheines! Auch wenn Sie keinen Unfall gehabt haben oder erstmalig aufgefallen sind, müssen Sie mit ernsten Folgen für Ihre Fahrerlaubnis rechnen!
Bei Fahrten unter Alkoholeinfluss schon ab 0,5 Promille drohen mehrmonatige Fahrverbote, der Entzug Ihrer Fahrerlaubnis, Sperrfristen von bis zu fünf Jahren und die Anordnung einer MPU! Selbst bei einfachen Verstößen drohen daher erhebliche Konsequenzen.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Vorsatz und Fahrlässigkeit bei einer Trunkenheitsfahrt
Die bei Drogenfahrten und Trunkenheitsfahrten einschlägigen Paragrafen sind die 316 und 315 c StGB. 316 StGB regelt die "einfache" Trunkenheitsfahrt. Hierunter fallen dem Grunde nach auch die Fahrten unter Drogeneinfluss, wenn es zu Ausfallerscheinungen gekommen ist.
316 StGB regelt folgendes:
"Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 315a oder 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht."
Ist es während einer Trunkenheitsfahrt oder während einer Fahrt unter Drogeneinfluss zu einem Unfall mit Personenschaden oder zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden gekommen, so richtet sich die Strafbarkeit nach 315c StGB.
315c StGB besagt:
(1) Wer im Straßenverkehr
1) ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1) die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2) fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Bei beiden Paragraphen handelt es sich um Straftatbestände, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden können.
Vorsätzliche Begehung bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn, dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren.
Fahrlässigkeit bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/ Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen konsumiert hatte.
Bei einer normalen Trunkenheits- oder Drogenfahrt wird das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheits- oder Drogenfahrt beziehungsweise eine vorsätzliche oder fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vorliegt ist in mehrerlei Hinsicht wichtig: Zum einen ist davon auszugehen, dass die Strafe und auch die Sperrfrist beim Führerschein von dem Gericht höher angesetzt wird, wenn dem Betroffenen Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Zum anderen kann die Angabe des Betroffenen, er sei vorsätzlich betrunken oder unter Drogeneinfluss Auto gefahren auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die Regelgeldbuße regelmäßig von der Bußgeldbehörde zu erhöhen.
Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine erhebliche Kostenfolge haben. Der Betroffene, der über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt, wird auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder aber bei einer Straßenverkehrsgefährdung Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung verlangen können. Die Rechtsschutzversicherung würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten tragen. Diese Kosten können schon bei einem einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 € ausmachen. In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so hat er nicht nur mit einer höheren Strafe und einer höheren Sperrfrist, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich höheren Kosten zu rechnen, da die Rechtsschutzversicherung dann für die angefallenen Kosten nicht eintreten wird.
Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig, welche Angaben Sie gegenüber Behörden und Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer wieder vorgehalten werden.
Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen Trunkenheits- oder Drogenfahrten regelmäßig nicht der Fall.
Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor Gericht nach dem Motto "Jeder ist doch schon einmal betrunken Auto gefahren" bzw. nach dem Motto "Ehrlich währt am längsten!" zu verbessern. Mit dieser Taktik werden Sie vor Gericht bei einfachen Trunkenheits- bzw. Drogenfahrten nicht punkten! Die Angeklagten, die zu viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten, sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der Gerichtsverhandlung überlegen!
Rechtzeitig handeln und anwaltlich beraten lassen!
Rechtzeitig handeln und anwaltlich beraten lassen!
Die Betroffenen kümmern sich nach einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr oft zu spät um das Verfahren und verpassen so die Chance, glimpflich aus dem Strafverfahren hervorzugehen und ihren Führerschein entweder erst gar nicht zu verlieren oder schnellstmöglich wieder zu erhalten. Oft aus dem Gefühl heraus, eh nichts tun zu können oder aus Angst vor hohen Kosten, stecken die Betroffenen den Kopf in den Sand und warten auf ihr Schicksal und damit oft unnötig lange auf ihren Führerschein!
Gerade bei Trunkenheitsfahrten sollten die Beschuldigten aber zumindest wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten genutzt werden können, um aus einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr möglichst geringe Nachteile zu erleiden. Wer nicht weiß, was er tun kann, wird seine Situation nicht verbessern können! Reagieren Sie richtig und reden Sie sich nicht um Kopf und Kragen! Verhindern Sie jetzt den Entzug Ihres Führerscheins nach einer Trunkenheitsfahrt! Lassen Sie sich anwaltlich beraten!
Rechtsanwalt Dr. André Pott ist Fachanwalt für Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Dr. Pott betreute zudem das Verkehrsrechtforum.de. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht hat sich Dr. Pott auf das Verkehrszivilrecht, das Verkehrsstrafrecht, das Fahrerlaubnisrecht und Führerscheinrecht, und auf die Verkehrsunfallregulierung spezialisiert. Neben seiner Tätigkeit in Detmold, Bielefeld, Paderborn, Lage, Lemgo, Herford, Bad Salzuflen, Horn-Bad Meinberg, Blomberg, Steinheim, wird Dr. Pott bundesweit beauftragt.
Rechtsanwalt Dr. André Pott ist Fachanwalt für Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Dr. Pott betreute zudem das Verkehrsrechtforum.de. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht hat sich Dr. Pott auf das Verkehrszivilrecht, das Verkehrsstrafrecht, das Fahrerlaubnisrecht und Führerscheinrecht, und auf die Verkehrsunfallregulierung spezialisiert. Bundesweit vertritt Rechtsanwalt Dr. Pott Mandanten bei Fragen des Führerscheinentzuges z.B. wegen Alkohol oder Drogen im Verkehr, Fahrverboten bei Bußgeldbescheiden wegen Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtverstößen, fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung und Unfallregulierung. Neben seiner Tätigkeit in Detmold, Bielefeld, Paderborn, Lage, Lemgo, Herford, Bad Salzuflen, Horn-Bad Meinberg, Blomberg, Steinheim, wird Dr. Pott bundesweit beauftragt.