Fahrverbot
Fahrverbot für Straftäter ausgeweitet!
Jetzt ist es amtlich! Der Gesetzgeber macht nunmehr den Weg frei, gegen alle Straftäter ein Fahrverbot zu verhängen! Während diese Sanktion bislang ausschließlich bei Verkehrsdelikten verhängt werden konnte, ist ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten künftig auch bei allen anderen Straftaten möglich. Eine entsprechende Gesetzesänderung hat der Bundestag verabschiedet. Das bedeutet, dass selbst gegen einen Dieb oder Sexualstraftäter neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe ein Fahrverbot verhängt werden kann. Es bleibt abzuwarten, wie oft und in welchen Fällen die Rechtsprechung von dieser Sanktionsmöglichkeit Gebrauch machen wird.
Das können wir für Sie tun:
Vertretung im gesamten Bußgeldverfahren einschließlich eines etwaigen Gerichtstermins
schnelle Reaktion bei drohendem Fahrverbot
Verhinderung eines Fahrverbotes
Verhinderung eines Bußgeldes
Einstellung des Verfahrens oder Freispruch in Prozess
möglichst geringe Dauer des Fahrverbotes
Umwandlung des Fahrverbotes
Herauszögern des Fahrverbotes
Fahrverbot
Verhindern Sie ein Fahrverbot!
Bei einer Vielzahl von Verkehrsverstößen droht die Anordnung eines Fahrverbots. Grundsätzlich kann eine Anordnung eines Fahrverbots im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen eines Bußgeldverfahrens ausgeprochen werden. Die Strafgerichte beziehungsweise Bußgeldbehörden sind berechtigt Fahrverbote zwischen einem und drei Monaten Dauer zu verhängen. 25 Abs. 1 StVG besagt insoweit: "(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen."
Grundsätzlich kann daher bei jeder groben oder beharrlichen Verletzung der Pflicht eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot verhängt werden. In der Regel werden Fahrverbote jedoch nur dann verhängen, wenn diese als Regelstrafe im Bußgeldkatalog vorgesehen sind. Die meisten Fahrverbote dürften wohl im Rahmen von Trunkenheitsfahrten und Geschwindigkeitsübertretungen ausgesprochen werden.
Bei Geschwindigkeitsübertretungen muss mit der Verhängung eines Fahrverbots in der Regel dann gerechnet werden, wenn die gemessene Geschwindigkeit abzüglich Toleranz bei normalen Pkws oder Motorrädern innerhalb geschlossener Ortschaften über 30 km/h liegt. Außerhalb geschlossener Ortschaften muss mit einem Fahrverbot gerechnet werden, wenn ein Pkw- oder Motorradfahrer mit mehr als 40 km/h geblitzt worden ist. Hat jemand ein Kraftfahrzeug mit mehr als 0,5 Promille geführt und liegt keine Straftat vor, so muss ebenfalls mit einem Fahrverbot gerechnet werden.
Mit der Verhängung eines Fahrverbots muss in einem Strafverfahren immer dann gerechnet werden, wenn die Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht. Entscheidet sich der Richter bei einem Straßenverkehrsdelikt nicht für den Entzug des Führerscheines, so muss der Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass in dem Urteil ein Fahrverbot ausgesprochen wird.
Die Verhängung eines Fahrverbots stellt für viele Betroffene eine ganz erhebliche Strafe dar. Insbesondere für Personen, die beruflich dringend auf ihren Führerschein gewesen sind, ist die Verhängung eines Fahrverbotes oft nicht akzeptabel.
Die Verhängung eines Fahrverbotes muss der Betroffene aber auch nicht akzeptieren. Er kann gegen die Verhängung des Fahrverbotes Rechtsmittel einlegen. Gerade in Verfahren, in denen Fahrverbot verhängt worden ist, ist es oft möglich, einen Fahrverbot umzuwandeln. Unter bestimmten Voraussetzungen und mit nachvollziehbarer Begründung, sind die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Bußgeldgerichte oft bereit, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen. Selbst wenn nicht erreicht werden kann, dass die Behörden oder Gerichte vom Fahrverbot absehen, so kann für den Betroffenen oft erreicht werden, dass durch Verschieben des Fahrverbotesfensters das Fahrverbot so gelegt werden kann, dass es den Betroffenen am wenigsten belastet. Beim mehrmonatigen Fahrverbot kann versucht werden, die Dauer des Fahrverbots zu reduzieren. Sind die Betroffenen aus beruflichen oder privaten Gründen zudem dringend auf die Führung eines bestimmten Fahrzeugtyps angewiesen, so kann erreicht werden, dass der Betroffene trotz Fahrverbot diese Fahrzeuge noch führen kann.
In jedem Fall sollten die Betroffenen sich darüber informieren, welche Möglichkeiten die Rechtsordnung in ihrem konkreten Fall bietet. Die Betroffenen sollten wissen, welche Chancen sie haben zu erreichen, dass ein Fahrverbot gegen sie nicht verhängt wird. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass viele Betroffene die mit einem Fahrverbot verbundenen erheblichen persönlichen und beruflichen Belastung nur deshalb erleiden, weil sie sich nicht rechtzeitig darüber informiert haben, welche Möglichkeiten sie haben, ein Fahrverbot abzuschwächen oder zu verhindern.
44 StGB Fahrverbot (Rechtsgrundlage für Fahrverbot im Strafverfahren)
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
25 StVG Fahrverbot (Rechtsgrundlage für Fahrverbot im Bußgeldverfahren)
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ( 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. 883 Abs. 2 bis 4, die 899, 900 Abs. 1, 4, die 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ( 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ( 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet ( 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
Rechtsanwalt Dr. André Pott ist Fachanwalt für Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Dr. Pott betreute zudem das Verkehrsrechtforum.de. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht hat sich Dr. Pott auf das Verkehrszivilrecht, das Verkehrsstrafrecht, das Fahrerlaubnisrecht und Führerscheinrecht, und auf die Verkehrsunfallregulierung spezialisiert. Bundesweit vertritt Rechtsanwalt Dr. Pott Mandanten bei Fragen des Führerscheinentzuges z.B. wegen Alkohol oder Drogen im Verkehr, Fahrverboten bei Bußgeldbescheiden wegen Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtverstößen, fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung und Unfallregulierung. Neben seiner Tätigkeit in Detmold, Bielefeld, Paderborn, Lage, Lemgo, Herford, Bad Salzuflen, Horn-Bad Meinberg, Blomberg, Steinheim, wird Dr. Pott bundesweit beauftragt.