Rechtsanwalt Dr. Pott aus Detmold, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Pott aus Detmold
Gerade bei Verkehrsunfällen, Verkehrsstraftaten, Bußgeldverfahren, Fahrverboten und einem Entzug der Fahrerlaubnis und bei Fragen rund um den Führerschein sollten Sie die Hilfe eine Fachanwaltes für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen.
Nutzen Sie von Anfang an die Fachkompetenz des erfahrenen Fachanwaltes für Verkehrsrecht Dr. André Pott aus Detmold. Die umfangreiche Rechtsprechung auf den Gebieten des Verkehrszivil-, Verkehrsstraf- und Fahrerlaubnisrechts kann ein Rechtsanwalt ohne Spezialisierung auf das Verkehrsrecht nicht fundiert überblicken.
Unser Ziel ist das für Sie bestmögliche Ergebnis, wie z.B. eine schnelle und umfassende Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall, der Schutz des Führerscheins nach einer Drogen- oder Alkoholfahrt, die Einstellung des Strafverfahrens bei Fahrerflucht, Straßenverkehrsgefährdung, fahrlässiger Körperverletzung, die Verhinderung eines Fahrverbotes oder eines Bußgeldbescheides.
Rechtsanwalt Dr. Pott ist Partner der Kanzlei RPP Prof. Platena und Partner aus Detmold. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht hat sich Rechtsanwalt Dr. Pott seit über 15 Jahren auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Pott vertritt Mandanten seit über 15 Jahren erfolgreich bei verkehrsrechtlichen und strafrechtlichen Problemen. Die Qualität unserer Arbeit begründet sich auf einer konsequenten Vertretung und ständigen Fortbildung, einer langjährigen Erfahrung und einer Spezialisierung auf das Verkehrsrecht.
Sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen weiter!
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Kanzlei:
RPP Rechtsanwälte Paust, Dr. Platena & Partner
Hermannstr. 1
32756 Detmold
E-Mail: pott@rpp.de
Tel: 05231/308140
Fax: 05231/3081414
Wir vertreten Sie kompetent bei:
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Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
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RPP Rechtsanwälte Paust, Dr. Platena & Partner
Hermannstr. 1
32756 Detmold
E-Mail: pott@rpp.de
Tel: 05231/308140
Fax: 05231/3081414
Sie haben einen Bußgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen erhalten? Sie wurden von der Fahrerlaubnisbehörde angeschrieben? Sie hatten einen Verkehrsunfall? Sie wurden bei einer Trunkenheitsfahrt oder einer Fahrt unter Drogeneinfluss angehalten? Sie haben eine verkehrsrechtliche Frage?
Rufen Sie uns gerne an und lassen Sie sich beraten. Das erste Informationsgespräch ist kostenlos. In dem kostenlosen Informationsgespräch werden wir das weitere Vorgehen und die voraussichtlichen Kosten mit Ihnen erörtert. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir für Sie, ob die Rechtsschutzversicherung unsere Gebühren zahlt.
Sie sollten gerade in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten sich möglichst zeitnah von uns beraten lassen, damit wir Sie optimal vertreten können.
Erhöhung der Geldbußen
Ab dem 09.11.2021 gelten deutlich höhere Geldbußen bei einer Vielzahl von Verkehrsverstößen. Aufgrund der höheren Geldbußen werden auch schneller Punkte fällig. Es lohnt sich daher um so mehr, Bußgeldbescheide nicht einfach hinzunehmen, sondern zumindest in einem ersten Schritt überprüfen zu lassen, ob sich ein weiteres Vorgehen lohnt. Ein erstes Beratungsgespräch bieten wir Ihnen kostenlos an. Auch unsere weitere Tätigkeit ist für Sie kostenfrei, wenn Sie zum Zeitpunkt des Verstoßes bereits eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen hatten. Sie müssen dann höchstens die Selbstbeteiligung zahlen.
Melden Sie sich gerne bei uns. Entweder per E-Mail unter pott@rpp.de oder telefonisch unter 05231/308140.
Hier einige Beispiele für die erhöhten Geldbußen:
- Verstöße gegen allgemeinen Halte- oder Parkverbot kosten nunmehr bis zu 55 Euro statt wie bisher bis zu 15 Euro.
- Wer innerorts 16 oder 20 Stundenkilometer (km/h) zu schnell fährt zahlt statt 35 jetzt 70 Euro. Wer mit 91 km/h statt der erlaubten 50 km/h durch die Stadt fährt zahlt jetzt 400 statt 200 Euro.
- Neu aufgenommen in den Bußgeldkatalog wurde das unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge hat ein Verwarnungsgeld von 55 Euro zur Folge.
- Wer keine Rettungsgasse bildet oder eine solche sogar selbst verbostwidrig mit seinem Fahrzeug nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
- Die verbotene Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird seit dem 09.11.2021 statt mit bis zu 25 Euro jetzt mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
Falls gegen Sie ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verhängt worden ist, melden Sie sich bitte zeitnah bei uns. In jedem Fall können wir Ihnen helfen und so das Fahrverbot abwenden, eine Einstellung des Verfahrens erreichen, das Fahrverbot umwandeln oder zumindest so schieben, dass Sie das Fahrverbot am wenigsten trifft. Wir finden mit Ihnen eine Lösung.
Ein erstes Beratungsgespräch bieten wir Ihnen kostenlos an. Auch unsere weitere Tätigkeit ist für Sie kostenfrei, wenn Sie zum Zeitpunkt des Verstoßes bereits eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen hatten. Sie müssen dann höchstens die Selbstbeteiligung zahlen.
Melden Sie sich gerne bei uns. Entweder per E-Mail unter pott@rpp.de oder telefonisch unter 05231/308140.
Die einzelnen Bußgelder, Fahrverbote und Punkte bei einer Geschwindigkeitsübertretung mit einem PKW innerorts als auch außerorts ab dem 09.11.2021 sehen Sie in den untenstehenden Tabellen:
Geschwindigkeitsüberschreitung mit PKW innerorts
Geschwindigkeits- überschreitung innerorts |
Strafe/ Bußgeld |
Fahrverbot |
Punkte |
---|---|---|---|
bis 10 km/h |
30 € Bußgeld | ||
11 - 15 km/h |
50 € Bußgeld | ||
16 - 20 km/h |
70 € Bußgeld | ||
21 - 25 km/h |
115 € Bußgeld |
1 Monat Fahrverbot |
1 Punkt in Flensburg/ Tilgung der Punkte nach 2,5 Jahren |
26 - 30 km/h |
180 € Bußgeld |
1 Monat Fahrverbot |
1 Punkt in Flensburg/ Tilgung der Punkte nach 2,5 Jahren |
31 - 40 km/h |
260 € Bußgeld |
1 Monat Fahrverbot |
2 Punkte in Flensburg/ Tilgung der Punkte nach 5 Jahren |
41 - 50 km/h |
400 € Bußgeld |
1 Monat Fahrverbot |
2 Punkte in Flensburg/ Tilgung der Punkte nach 5 Jahren |
51- 60 km/h |
560 € Bußgeld |
2 Monat Fahrverbot |
2 Punkte in Flensburg/ Tilgung der Punkte nach 5 Jahren |
61 - 70 km/h |
700 € Bußgeld |
3 Monate Fahrverbot |
2 Punkte in Flensburg/ Tilgung der Punkte nach 5 Jahren |
über 70 km/h |
800 € Bußgeld |
3 Monate Fahrverbot |
2 Punkte in Flensburg/ Tilgung der Punkte nach 5 Jahren |
Geschwindigkeitsüberschreitung mit PKW außerorts
Geschwindigkeits- überschreitung außerorts |
Strafe/ Bußgeld |
Fahrverbot |
Punkte |
---|---|---|---|
bis 10 km/h |
20 € Bußgeld | ||
11 - 15 km/h |
40 € Bußgeld | ||
16 - 20 km/h |
60 € Bußgeld | ||
21 - 25 km/h |
100 € Bußgeld |
1 Punkt in Flensburg/ Tilgung der Punkte nach 2,5 Jahren | |
26 - 30 km/h |
150 € Bußgeld |
1 Monat Fahrverbot |
1 Punkt in Flensburg/ Tilgung der Punkte nach 2,5 Jahren |
31 - 40 km/h |
200 € Bußgeld |
1 Monat Fahrverbot |
1 Punkt in Flensburg/ Tilgung der Punkte nach 2,5 Jahren |
41 - 50 km/h |
320 € Bußgeld |
1 Monat Fahrverbot |
2 Punkte in Flensburg/ Tilgung der Punkte nach 5 Jahren |
51- 60 km/h |
480 € Bußgeld |
1 Monat Fahrverbot |
2 Punkte in Flensburg/ Tilgung der Punkte nach 5 Jahren |
61 - 70 km/h |
600 € Bußgeld |
2 Monate Fahrverbot |
2 Punkte in Flensburg/ Tilgung der Punkte nach 5 Jahren |
über 70 km/h |
700 € Bußgeld |
3 Monate Fahrverbot |
2 Punkte in Flensburg/ Tilgung der Punkte nach 5 Jahren |
Rechtsanwalt Dr. André Pott ist Fachanwalt für Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Dr. Pott betreute zudem das Verkehrsrechtforum.de. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht hat sich Dr. Pott auf das Verkehrszivilrecht, das Verkehrsstrafrecht, das Fahrerlaubnisrecht und Führerscheinrecht, und auf die Verkehrsunfallregulierung spezialisiert. Bundesweit vertritt Rechtsanwalt Dr. Pott Mandanten bei Fragen des Führerscheinentzuges z.B. wegen Alkohol oder Drogen im Verkehr, Fahrverboten bei Bußgeldbescheiden wegen Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtverstößen, fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung und Unfallregulierung. Neben seiner Tätigkeit in Detmold, Bielefeld, Paderborn, Lage, Lemgo, Herford, Bad Salzuflen, Horn-Bad Meinberg, Blomberg, Steinheim, wird Dr. Pott bundesweit beauftragt.
Unfallregulierung
Sie hatten als Pkw- oder Motorradfahrer, als Fahrradfahrer oder als Fußgänger einen Verkehrsunfall? Das bedeutet für Sie ggf. erhebliche Nachteile. Ihr Fahrzeug wurde beschädigt oder Sie wurden sogar verletzt. Zu allem Überfluss müssen Sie sich jetzt auch noch um die Schadensabwicklung kümmern und wissen weder an wen Sie sich wenden können noch welche Ansprüche Sie in welcher Höhe haben. Unsere Erfahrung zeigt: Viele Geschädigte hoffen zunächst auf eine vernünftige und schnelle Regulierung durch die Versicherung. Sie scheuen sich, gleich einen Anwalt zu kontaktieren. Erst nach Wochen oder sogar Monaten, in denen sich die Versicherung nicht gemeldet hat, die Regulierung verzögert oder zu geringe Beträge zahlt, wenden sich die Betroffenen entnervt an einen Rechtsanwalt.
Viele Versicherungen versuchen, Schäden möglichst mit den Geschädigten direkt ohne Rechtsanwalt zu regulieren. Die Praxis zeigt, viele Geschädigte, die sich nicht anwaltlich vertreten lassen, machen ihre Ansprüche nicht umfänglich geltend und verzichten so nicht selten auf mehrere hundert oder sogar tausend Euro!
Stiftung Warentest rät: "Unfallgeschädigte sollten sich auf jeden Fall einen Anwalt nehmen. Die Kosten bekommen sie vom Versicherer ersetzt." Bericht von Stiftung Warentest anzeigen
In der Tat ist die Unfallregulierung für den Geschädigten durch einen Rechtsanwalt völlig kostenlos, wenn der Unfallgegner allein haftet.
Sie haben Ihr Fahrzeug schon in die Werkstatt gebracht und haben über die Werkstatt ggf. schon einen Gutachter beauftragt. Gut. Dennoch sollten Sie die Unfallregulierung nicht Ihrer Werkstatt überlassen. Rechtsanwälte reparieren ja auch keine Autos. Werkstätte beraten und vertreten den Geschädigten nicht unabhängig und vollständig. Falls Sie daher Ihr Fahrzeug schon in eine Werkstatt gebracht haben sollten ist dies kein Problem. Wir sagen Ihnen, welche Ansprüche Ihnen noch zustehen und machen diese zusätzlich für Sie geltend. Lassen Sie sich zumindest kurz kostenlos durch uns beraten, welche Ansprüche Ihnen noch zustehen.
Wir möchten, dass Sie schnell und umfassend erfahren, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Daher bieten wir allen Unfallgeschädigten eine kostenlose Erstberatung an. Im ersten kostenlosen Gespräch besprechen wir mit Ihnen gerne, welche Ansprüche Sie haben, wie Sie jetzt weiter vorgehen sollten und wie wir Ihnen helfen können.
Rufen Sie daher jetzt gerne an unter 05231/308140. Schreiben Sie uns eine E-Mail an pott@rpp.de oder nutzen Sie das unten stehende Formular. Wir werden uns dann unverzüglich bei Ihnen melden.
Wir setzen Ihr Schmerzensgeld durch!
Jeder Geschädigte, der durch einen Unfall oder eine Straftat verletzt wurde, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Bemessung des Schmerzensgeldes hängt dabei insbesondere von der Art und Dauer der Schmerzen und Beeinträchtigungen ab.
Hat der Geschädigte "nur" eine Stauchung der HWS erlitten, die nach einer Woche wieder vollständig abgeheilt ist, stehen ihm ggf. nur 500 € als Schmerzensgeld zu. Hat der Geschädigte dagegen schwerste Verletzungen und z.B. eine dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, so können ihm mehrere hunderttausend Euro allein als Schmerzensgeld zustehen.
Das OLG Oldenburg hat in seinem Urteil vom 02.08.2006 die Grundsätze bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wie folgt dargelegt:
"Das Schmerzensgeld weist eine Doppelfunktion auf. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Dabei steht der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke im Vordergrund (KG NJWRR 2003, S. 24, 26. Palandt/Heinrichs, BGB, 65.A., 253 Rdnr. 11).
Bei der Bemessung [...] des Schmerzensgeldes sind die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in Betracht zu ziehen (Oberlandesgericht Köln, VersR 2003, S. 602, 603 m.w.N.), wobei der Grad des Verschuldens des Schädigers in Arzthaftungsfällen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt (Oberlandesgericht Bremen, VersR 2003, S. 779 m.w.N.). Zudem kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen unabhängig vom Haftungsgrund annähernd gleiche Schmerzensgelder zu gewähren sind, besondere Bedeutung zu (Palandt/Heinrichs, a.a.O., 253 Rdnr. 18. KG, a.a.O., S. 27)."
Bei der Frage der Angemessenheit eines Schmerzensgeldes müssen verschiedene Positionen Berücksichtigung finden:
- Art und Schwere der Verletzung
- Dauer der Heilbehandlung
- verbleibende Dauerschäden
- erlittene Schmerzen
- besonders gravierendes Verschulden des Schädigers
- Mitverschulden des Geschädigten
- Beeinträchtigung der Lebensqualität
- Alter des Geschädigten
- psychische Beeinträchtigungen
Sprechen Sie uns gerne an, wir setzen Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld effektiv und zügig durch.
Führerscheinentzug Alkohol
Rechtzeitig handeln und anwaltlich beraten lassen!
Die Betroffenen kümmern sich nach einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr oft zu spät um das Verfahren und verpassen so die Chance, glimpflich aus dem Strafverfahren hervorzugehen und ihren Führerschein entweder erst gar nicht zu verlieren oder schnellstmöglich wieder zu erhalten. Oft aus dem Gefühl heraus, eh nichts tun zu können oder aus Angst vor hohen Kosten, stecken die Betroffenen den Kopf in den Sand und warten auf ihr Schicksal und damit oft unnötig lange auf ihren Führerschein!
Gerade bei Trunkenheitsfahrten sollten die Beschuldigten aber zumindest wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten genutzt werden können, um aus einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr möglichst geringe Nachteile zu erleiden. Wer nicht weiß, was er tun kann, wird seine Situation nicht verbessern können!
Sprechen Sie uns gerne an, wir helfen Ihnen weiter!
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
Fahrerflucht
Eine häufige Straftat im Straßenverkehr stellt die Fahrerflucht (auch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder Unfallflucht genannt) dar. Eine Fahrerflucht wird gemäß 142 StGB mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe geahndet. Regelmäßig wird der Betroffene eine Geldstrafe erhalten.
Für den Betroffenen oft viel gravierender ist jedoch der Umstand, dass bei einer Fahrerflucht regelmäßig auch der Entzug des Führerscheins droht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar damit rechnen, dass eine sofortige Entziehung des Führerscheins angeordnet wird. Ein Entzug des Führerscheins im Rahmen einer Fahrerflucht kann mit mehr als einem Jahr Führerscheinentzug geahndet werden.
Die Fahrerflucht im Straßenverkehr stellte daher kein Kavaliersdelikt gar. Der Betroffene sollte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht sehr ernst nehmen und zunächst weder bei der Polizei noch gegenüber der Staatsanwaltschaft Stellung zu dem Vorwurf nehmen.
Der einer Fahrerflucht Beschuldigte sollte zunächst zu dem Tatvorwurf der Fahrerflucht keinerlei Stellung nehmen und sich zunächst anwaltlich beraten lassen. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass eine Verurteilung häufig erst durch eine ungeschickte Einlassung der Betroffenen überhaupt erst ermöglicht wird. Gerade bei Fahrerfluchten ist nämlich zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden den Vorsatz der Fahrerflucht, die Fahrereigenschaft des Beschuldigten und die Kenntnis vom Unfall tatsächlich gerichtssicher nachweisen können. Bei diesen Punkte bieten sich für den Beschuldigten ernsthafte Verteidigungsansätze. Zudem spielt häufig des angerichteten Schadens eine ganz wesentliche Rolle. Auch hier gilt es zu prüfen, welche Schadenshöhe tatsächlich entstanden und nachweisbar ist.
Gerade im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht kann für den Beschuldigten oft viel erreicht werden. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht/Strafrecht kann je nach Sachverhalt eine Einstellung des Verfahrens erreichen und so den Beschuldigten vor einer Verurteilung bewahren. Ist eine Verurteilung nicht zu verhindern, besteht oft die Möglichkeit, einen langfristigen Führerscheinentzug zu verhindern.
Sobald ein Betroffener erkennt, dass gegen ihn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht droht, sollte er weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Aussage tätigen. Zudem sollte er sich unverzüglich an ein Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht wenden.
Sprechen Sie uns gerne an, wir helfen Ihnen weiter!
Aktuelle Entscheidungen im Verkehrsrecht
Aktuelle Entscheidungen
Im folgenden finden Sie aktuelle Urteile deutscher Gerichte zu verkehrsrechtlichen Fragen:
OLG Schleswig, Beschl. v. 28.03.2023 – II ORbs 15/23
OLG Schleswig, Beschl. v. 28.03.2023 – II ORbs 15/23
Auch ein mit einem mobilen Diagnosegerät verbundenes Auslesegerät kann unter das in § 23 Abs. 1a StVO enthaltene Verbot der Benutzung eines „elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“ fallen, wenn dieses Gerät beim Führen eines Fahrzeugs aufgenommen oder gehalten wird.
Messungen mit Leivtec XV3 müssen genauer geprüft werden
Leivtec XV3, standardisiertes Messverfahren, Urteilsgründe
OLG Hamm, Beschl. v. 16.11.2021 - 5 RBs 96/21
Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 handelt es sich derzeit nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Das bedeutet, dass Gerichte gehalten sind, sich die Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 genauer, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen, anzusehen und zu überprüfen, ob die Messung tatsächlich korekt erfolgte.
https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/6738.htm
Nichtgewährung von Akteneinsicht im Bußgeldverfahren
Nichtgewährung von Akteneinsicht im Bußgeldverfahren
GG Art. 2 I, 20 III, 103
1. Die reduzierten Feststellungs- und Darlegungspflichten bei standardisierten Messverfahren sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Betroffene in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung haben aber grundsätzlich Anspruch auf Zugang auch zu Informationen (hier: Rohmessdaten), die sich nicht in der Bußgeldakte befinden, um den Vorwurf zu prüfen. Dies folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren.
BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18
Beiziehung des bei der Meldebehörde hinterlegten Passfotos zur Fahreridentifizierung durch die Bußgeldstelle
OLG Koblenz (3. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 02.10.2020 – 3 OWi 6 SsBs 258/20
Beiziehung des bei der Meldebehörde hinterlegten Passfotos zur Fahreridentifizierung durch die Bußgeldstelle
1. Die Beiziehung des beim zuständigen Einwohnermeldeamt hinterlegten Personalausweisfotos des Betroffenen zur Fahreridentifizierung in Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren durch die Bußgeldbehörde ist zulässig und stellt keinen Verstoß gegen das Personalausweisgesetz (PauswG) dar. (Rn. 10)
2. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAuswG ist im Lichte von § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und des insoweit spezielleren § 25 Abs. 2 Satz 1 PAuswG auszulegen, wonach die Übermittlung von Lichtbildern durch die Passbehörden an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ausdrücklich ermöglicht werden sollte. (Rn. 14)